§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG
Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);
ausschließlich des Interbankenmarktes.
§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG
Der Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 4 BWG
Der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 7 BWG
Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit
a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft);
§ 1 Abs. 1 Z 8 BWG
Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet (Garantiegeschäft)
§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG
Der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen ¿ ausgenommen die Kreditversicherung - und im Zusammenhang damit der Einzug solcher Forderungen (Factoringgeschäft)